Unternehmensprofil
Wir entwickeln Solar- und Windparks in 16 Ländern auf vier Kontinenten
ABO Wind ist ein weltweit erfolgreicher Projektierer für erneuerbare Energien. Seit 1996 hat das Unternehmen Windenergie-, Solar- und Biogasprojekte mit gut 3.500 Megawatt Leistung entwickelt und veräußert. Mehr als 1.500 Megawatt davon hat ABO Wind zudem schlüsselfertig errichtet.
Aktuell arbeiten mehr als 700 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 16 Ländern auf vier Kontinenten an der Entwicklung neuer Wind- und Solarparks mit einer Gesamtleistung von gut zwölf Gigawatt. Das übersteigt die Leistung der vier größten Kernkraftwerke Deutschlands, die noch am Netz sind. Zwei Drittel der in Entwicklung befindlichen Projekte nutzen Windkraft und ein Drittel Solarkraft.
ABO Wind hat den Bestand an Projekten in Entwicklung von Ende 2017 bis heute mehr als verdoppelt. Wie sich die Projekte auf die Länder verteilen, ist in dieser Präsentation auf Seite 9 dargestellt.
Die ABO Wind-Experten erstellen Gutachten, wickeln den Genehmigungsprozess und die Finanzierung ab und kümmern sich um Bau und Netzanschluss. ABO Wind übernimmt alle Schritte der Projektentwicklung von der Standortakquise bis zur Errichtung. Wir kaufen Projekte in allen Stadien der Entwicklung an und bringen sie zum erfolgreichen Abschluss.
Darüber hinaus übernimmt ABO Wind langfristig die Betriebsführung und bietet Serviceprodukte wie Wartungen, Getriebeendoskopien, Prüfungen und Reparaturen sowie technische Gutachten (Rotorblatt-, Beton- und Triebstranggutachten).
ABO Wind besitzt zudem viel Erfahrung mit Bioenergie: Wir projektieren Biogasanlagen, übernehmen die Betriebsführung bestehender Biogasanlagen, bieten Serviceprodukte rund um Bioenergie und kaufen bestehende Anlagen auf.
Damit die Energiewende auf allen Ebenen gelingt, entwickelt unsere Abteilung für hybride Energiesysteme Anwendungen für eine erneuerbare Energiewirtschaft und implementiert Batteriespeicher. Unser Team für "Zukunftsenergien" arbeitet an integrierten Energiekonzepten für die Mobilität der Zukunft.
1996 war der Atomausstieg Zukunftsmusik und Windkraft ein Randthema. Trotzdem wagten Dr. Jochen Ahn und Matthias Bockholt den Schritt in die Selbstständigkeit, um Windparks zu planen. In den Anfangsjahren musste sich das kleine Team um die Firmengründer sein Know-How noch selbst erarbeiten und Pionierarbeit leisten - die Branche war jung, Improvisation an der Tagesordnung.
Seither hat sich die gesamte Erneuerbare-Energien-Branche professionalisiert und ist zum echten Wirtschaftsfaktor geworden. Auch ABO Wind ist stetig - und mit Maß - gewachsen und zählt heute mit einem jährlichen Projektvolumen von rund 500 Millionen Euro zu Europas versierten Entwicklern von Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Gründer gehören nach wie vor dem Vorstand des Unternehmens an und sind gemeinsam mit ihren Familien Mehrheitseigentümer.
Obwohl Projektentwicklung als Geschäftsfeld viele Risiken birgt und regelmäßig Projekte scheitern, an denen wir zum Teil bereits seit Jahren gearbeitet haben, zeichnet sich die Geschäftsentwicklung der ABO Wind AG durch Kontinuität aus. In allen Geschäftsjahren hat das Unternehmen Jahresüberschüsse erwirtschaftet, wie den Geschäftsberichten zu entnehmen ist.
Inzwischen arbeiten mehr als 700 qualifizierte ABO Wind-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in Europa, Lateinamerika, Kanada und Afrika. Wichtigster Markt ist Deutschland, wo ABO Wind vom Stammsitz in Wiesbaden sowie von den Niederlassungen in Heidesheim bei Mainz, Berlin, Dortmund, Hannover, Saarbrücken, Rheine, Hadamar und Barleben erfolgreich an der Energiewende mitwirkt.
International arbeiten wir aktuell in Frankreich, Finnland, Spanien, Irland, Großbritannien, Griechenland, Niederlande, Ungarn, Polen, Argentinien, Kolumbien, Kanada, Südafrika, Tunesien und Tansania an Solar- und Windkraftprojekten
Eine Abteilung für internationale Geschäftsentwicklung untersucht kontinuierlich, in welche weiteren Ländern ABO Wind einen Beitrag zur Energiewende leisten kann.
Seit 2001 ist ABO Wind international aktiv. Mit Erfahrung, frühem und umsichtigem Auftreten und einer Unternehmensphilosophie lokaler Partnerschaft hat sich das Unternehmen gut positioniert und wächst kontinuierlich.
Aus der Unternehmenszentrale in Wiesbaden erhalten die ausländischen Tochterunternehmen Unterstützung. So profitieren die Projekte weltweit von der langjährigen Erfahrung des Unternehmens. Unsere Mitarbeiter vor Ort verfügen über Fachwissen zu den spezifischen Regelungen und Strukturen der jeweiligen Länder sowie über die Kontakte zu Grundstückseigentümern und Genehmigungsbehörden verfügen.
In Finnland und Irland hat ABO Wind zudem Tochterunternehmen für Windpark-Management gegründet.
Um grenzüberschreitende Größenvorteile zu erzielen, werden die Windkraftanlagen in Deutschland ausgesucht und gekauft. Für die Finanzierung und den Verkauf der Parks sind ebenfalls die Finanz-Spezialisten in Wiesbaden zuständig. Gerade internationale Investoren wissen zu schätzen, dass ABO Wind Projekte aus vielen Ländern anbietet. Aber auch deutsche Stadtwerke interessieren sich zunehmend dafür, international in die Windenergie zu investieren.
Seit Herbst 2015 identifiziert zusätzlich die neue Abteilung für "Internationale Geschäftsentwicklung" weitere Wachstumsmärkte für ABO Wind. Sie bereitet den Markteintritt in weiteren Ländern vor und führt ihn nach positiver Einschätzung durch. Zusätzlich entwickeln die Kollegen der Abteilung neue Geschäftsmodelle und Partnerschaften mit lokalen Firmen. So exportiert der deutsche Mittelständler ABO Wind seine Expertise aus zweiundzwanzig Jahren in die ganze Welt.
Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen für unsere Gesellschaft und macht den Umstieg auf klimafreundliche, erneuerbare Energien unabdingbar. Windkraft an Land ist die preiswerteste und effektivste Form der regenerativen Stromerzeugung. In weiten Teilen Deutschlands ist ihr Potenzial noch lange nicht erschöpft.
Für ABO Wind bedingen sich ökonomischer Erfolg und ökologischer Nutzen gegenseitig. Unser Team verbindet Idealismus mit Realitätssinn und Sachverstand. Umsichtiges kaufmännisches Handeln, planerische Sorgfalt und ethisch-ökologische Verantwortung zeichnen ABO Wind aus. Gleichzeitig macht es Spaß, bei ABO Wind zu arbeiten: Wir arbeiten als Team für den globalen Klimaschutz, für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens – und für Ihre Energie.
Präambel – allgemeine Zielsetzungen im Umweltschutz
ABO Wind setzt sich mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Gestaltung einer erneuerbaren Energieversorgung ein. Dieses Ziel beruht auf einem umfassenden Verständnis für den Schutz der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen. Wir wünschen uns, dass umweltgerechtes Denken und Handeln zu einer Selbstverständlichkeit im täglichen (Arbeits-)Leben wird.
Leitlinien – Handlungsfelder
Rechtskonformität: Wir verpflichten uns, Gesetze, Normen und Verordnungen strikt zu beachten. Sofern das aus unserer Sicht sinnvoll ist, gehen wir auch über den gesetzlichen Standard hinaus. So lässt ABO Wind oftmals Umweltverträglichkeitsprüfungen auch für solche Windparkvorhaben erstellen, für die der Gesetzgeber das nicht fordert.
Kontinuierliche Verbesserung: Wir streben danach, die Auswirkungen, die unser Handel für die Umwelt hat, kontinuierlich zu optimieren. Wir führen regelmäßig Umweltbetriebsprüfungen durch. Die Ergebnisse helfen, etwaige Mängel bestmöglich zu beseitigen und uns stetig zu verbessern.
Mitarbeiter: Wir haben mündige und verantwortungsvolle Mitarbeiter. Durch Aufklärung und firmeninterne offene Diskussionskultur sensibilisieren wir sie weiter, sich umweltfreundlich und verantwortungsbewusst zu verhalten.
Umwelt-/Klimaschutz: Durch unsere Tätigkeit im Kerngeschäft (Aufbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) leisten wir einen Beitrag zum Klimaschutz. Es ist uns ein Anliegen, auch bei der Umsetzung dieser Projekte umweltschonend zu agieren (Verwendung regionale Produkte, Lieferantenwahl, etc.).
Sonstiges: ABO Wind lebt davon, sinnvolle Projekte zu realisieren, bei denen Ökologie und Ökonomie im Einklang stehen. Unseren Aktionären und Kunden gegenüber gehen wir mit gutem Beispiel voran. Die an uns gestellte Erwartungshaltung hinsichtlich ökologischen Verhaltens wollen wir erfüllen und darüber hinaus Geschäftspartner zu umweltgerechtem Handeln anregen.
Ökoprofit
Die Stadt Wiesbaden hat ABO Wind im Juli 2016 für Umweltleistungen am Standort Unter den Eichen 7 in Wiesbaden als Ökoprofit-Betrieb und als Ökoprofit Energie-Betrieb ausgezeichnet.
Die Auszeichnungen würdigen die umweltfreundliche, sozial verantwortliche und energiebewusste Arbeitsweise des Unternehmens. Nähere Informationen hat die Stadt Wiesbaden auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
I. Allgemeine Bestimmungen, Firma, Zweck, Grundkapital
§ 1 Firma, Sitz
(1) Firma
Die Gesellschaft führt die Firma
ABO Wind Aktiengesellschaft.
(2) Sitz
Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden
§ 2 Gegenstand des Unternehmens.
(1) Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist das Initiieren, die Beratung, die Planung, die Entwicklung, die Durchführung, der Betrieb und die Geschäftsführung im Zusammenhang mit Vorhaben, die zu einer umweltgerechten Energieversorgung, insbesondere zur Nutzung der Windenergie, beitragen, der Handel mit Energieerzeugungsanlagen und Standorten für Energieerzeugungsanlagen.
(2) Verwandte Geschäfte
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
(3) Beteiligungen und Zweigniederlassungen
Die Gesellschaft hat das Recht, sich an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen, insbesondere dort auch die Geschäftsführung insgesamt zu übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
§ 3 Dauer, Bekanntmachungen
(1) Dauer der Gesellschaft
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
(2) Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen nur im Bundesanzeiger.
§ 4 Grundkapital, Aktien
(1) Höhe und Einteilung
Das Grundkapital beträgt EUR 8.470.893,-- (achtmillionenvierhundertsiebzigtausend-achthundertdreiundneunzig Euro). Es ist eingeteilt in 8.470.893 Stückaktien ohne Nennwert.
(2) Inhaberaktien
Die Stückaktien lauten auf den Inhaber. Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung und Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.
(3) § 60 AktG
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.
(4) Genehmigtes Kapital
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von gesetzlichem Bezugsrecht auszunehmen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.
(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 574.807,00 durch Ausgabe von bis zu 574.807 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Dezember 2017 von der Gesellschaft bis zum 19. Dezember 2022 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.100.000,-- durch die Ausgabe von bis zu 3.100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.
II. Verfassung der Gesellschaft
Der Vorstand
§ 5 Zusammensetzung
(1) Größe
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
(2) Vorsitzender, Stellvertreter
Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
§ 6 Vertretung
(1) Gesamtvertretung
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Einzelvertretung
Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern das Recht einräumen, die Gesellschaft allein zu vertreten.
(3) Befreiung von § 181 BGB
Jeder Vorstand kann durch Beschluss des Aufsichtsrates – soweit gesetzlich möglich – berechtigt werden, die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
§ 7 Geschäftsführung der Gesellschaft
(1) Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so tragen sie für alle Handlungen Gesamtverantwortung.
(2) Erlass einer Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung. Das Recht des Aufsichtsrats, seinerseits eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, bleibt unberührt.
(3) Inhalt
Die Geschäftsordnung für den Vorstand regelt im Rahmen des Gesetzes insbesondere, inwieweit die Führung der von der Gesellschaft betriebenen Geschäfte durch einzelne Vorstandsmitglieder erfolgt oder inwieweit hierbei die gemeinschaftliche Mitwirkung mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat
§ 8 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer
(1) Erster Aufsichtsrat
Der erste Aufsichtsrat ist für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste (Rumpf-) Geschäftsjahr beschließt, im Amt.
(2) Amtszeit
Die Wahl der weiteren Aufsichtsräte erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(3) Ausscheiden, Ersatzmitglied
Die Amtszeit ist für alle Mitglieder des Aufsichtsrats einheitlich. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so rückt ein gewähltes Ersatzmitglied nach. Bestehen mehrere Ersatzmitglieder, rücken diese in der Wahlreihenfolge nach. Besteht kein Ersatzmitglied, so hat unverzüglich eine Neuwahl stattzufinden. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds entspricht dem Rest der Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) Niederlegung
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an die Gesellschaft zu richtende Erklärung jederzeit niederlegen.
§ 10 Vorsitz im Aufsichtsrat
(1) Wahl
Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(2) Vertretung
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter abgegeben.
(3) Teilnahme des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen, außer wenn es sich um die persönlichen Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder handelt. Der Aufsichtsrat kann eine abweichende Regelung beschließen.
§ 11 Beschlussfassung im Aufsichtsrat
(1) Einberufung
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel vierteljährlich stattfinden. Zu diesen Sitzungen lädt der Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche schriftlich, fernmündlich oder mittels Telekommunikation (z.B. Telefax). Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.
(2) Beschlüsse außerhalb von Sitzungen
Eine Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche oder sonst im Wege der Telekommunikation erfolgende Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem widerspricht und diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlussfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen und zwei Drittel seiner Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen.
(4) Mehrheit
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher, fernmündlicher oder im Wege sonstiger Telekommunikation erfolgender Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen entsprechend.
(5) Niederschrift
Über die Sitzungen und die sonstigen Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift gem. § 107 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzufertigen.
§ 12 Besondere Zuständigkeit
(1) Zustimmungsfälle
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates in den gesetzlich oder durch diese Satzung vorgesehenen Fällen. § 82 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats in den vom Aufsichtsrat durch Beschluss festgelegten Fällen.
(2) Redaktionelle Änderungen
Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, soweit sie nur die Fassung betreffen, ermächtigt.
§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Vergütung
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,-- ggf. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Vorsitzender
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das dreifache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds.
Die Hauptversammlung
§ 14 Einberufung der Hauptversammlung
Jede Hauptversammlung wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einberufen.
§ 15 Ort der Hauptversammlung, Beschlussgegenstände
(1) Ort
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 25 Tausend Einwohnern statt.
(2) Beschlusspunkte
Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, ggf. die Wahl des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses, ggf. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und sonstige rechtzeitig angekündigte Verhandlungsgegenstände (ordentliche Hauptversammlung).
§ 16 Teilnahme und Stimmrecht in der Hauptversammlung
(1) Teilnahmerecht
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt. Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft in die Girosammelverwahrung einbezogen werden, gilt zusätzlich der Abschnitt (2) zum Nachweis des Anteilsbesitzes.
(2) Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tage der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen. Die
Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform in englischer oder deutscher Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, zugelassen werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen.
(3) Erteilung einer Vollmacht
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann Abweichendes bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.
(4) Briefwahl
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
(5) Gäste
Der Versammlungsleiter (§ 18 Abs. 1) kann anderen als den in Abs. 1 und 3 genannten Personen die Teilnahme an der Hauptversammlung widerruflich gestatten.
§ 17 Stimmrecht
Jede Stammaktie gewährt eine Stimme, eine Vorzugsaktie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
§ 18 Leitung der Hauptversammlung
(1) Vorsitz
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Die Hauptversammlung kann auch selbst einen
Versammlungsleiter mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen wählen.
(2) Ablauf
Der Versammlungsleiter leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Form und Reihenfolge der Abstimmungen.
§ 19 Beschlussfassung in der Hauptversammlung
(1) Einfache Mehrheit
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Die einfache Mehrheit genügt insbesondere bei Barkapitalerhöhungen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Wahlen
Der Aufsichtsrat wird grundsätzlich durch Listenwahl gewählt. Dieses Verfahren ist grundsätzlich auch auf Vorschläge nach § 127 AktG anzuwenden.
§ 20 Beirat
1) Die Gesellschaft kann einen Beirat haben, welcher grundsätzlich beratende Funktion hat. Näheres bestimmt die Hauptversammlung durch Beschluss.
2) Der Beschluss bedarf ebenso wie die Änderung dieses Beschlusses der drei Viertel Mehrheit des gesamten Kapitals.
III. Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Rücklagen
§ 21 Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Vorlage des Jahresabschlusses
Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) und den Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1. Bilanzgewinn
2. Einstellung in die Gewinnrücklage
3. Verteilung an die Aktionäre
4. Gewinnvortrag
(3) Prüfung des Jahresabschlusses
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten.
(4) Hauptversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres sind Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns der Hauptversammlung vorzulegen
§ 22 Gewinnverwendung
(1) Gewinnverwendung
Der Bilanzgewinn steht zur satzungsmäßigen und gesetzlichen Verfügung der Hauptversammlung, die unter Berücksichtigung etwaigen zusätzlichen Aufwands auch eine andere Verwendung als zur Verteilung unter die Aktionäre oder zur Einstellung in Gewinnrücklagen beschließen kann, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gesetzliche Rücklage
Die Einstellungen in die gesetzliche Rücklage sind solange vorzunehmen, bis diese den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat.
IV. Auflösung der Gesellschaft, sonstiges
§ 23 Auflösung der Gesellschaft
Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Stimmen.
§ 24 Gründungsaufwand
Die Kosten der Gründung werden bis zur Höhe von 40.000,-- DM von der Gesellschaft übernommen.
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